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Statuten

Vorbemerkung: Wo in den vorliegenden Statuten Bezeichnungen von Personen verwendet werden, beziehen sie sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Personen.
 

Die Mozart-Gesellschaft Zürich ist eine Vereinigung von Musikfreunden, die sich für das Leben und Werk Wolfgang Amadeus Mozarts interessieren.

Sie gibt sich folgende Statuten:

 

Mozart-Gesellschaft

Zürich

 

 

Statuten

12. Mai 2012


  1. Name und Zweck

Art. 1

Die Mozart-Gesellschaft Zürich (MGZ), gegründet 1940, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

 

Art. 2
 

Die MGZ bezweckt:

  • die Pflege der Werke von W. A. Mozart und seinen Zeitgenossen
  • die Förderung, Erhaltung und Verbreitung eines Mozart-Lebensbildes auf wissenschaftlich gesicherter Grundlage, entsprechend dem aktuellen Forschungsstand
     

Die MGZ

  • organisiert Konzerte und Fachvorträge
  • publiziert Fachbeiträge und Gesellschaftsmitteilungen
  • organisiert Musikreisen im In- und Ausland

 

  1. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied der MGZ kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliederkategorien sind:

  1. ordentliches Mitglied
  2. Gönner
  3. Firmen
  4. Ehrenmitglieder  

Ehrenmitglieder sind Musikfreunde, die sich in ausserordentlicher Weise um die MGZ und deren Bemühungen im Zeichen Mozarts verdient gemacht haben. Sie werden von der GV auf Antrag des Vorstandes ernannt.

 

Art. 4

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres möglich. Im Jahre des Austritts bleibt die Pflicht zur Bezahlung des Jahresbeitrages bestehen.

 

  1. Organisation

Art. 5

  Die Organe der MGZ sind:

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand (Präsidenten) einberufen und findet nach Abschluss jedes Geschäftsjahres statt. Dieses entspricht dem Kalenderjahr. Die Einladung hat mindestens 3 (drei) Wochen vor dem Tagungstermin zu erfolgen.

 

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Einladung des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

 

Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen 10 (zehn) Tage vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden. Nötigenfalls wird den Mitgliedern eine ergänzte Traktandenliste vor der GV zugestellt.

 

Art. 7

Die obligatorischen Traktanden der GV sind:

  1. Jahresbericht des Präsidenten (zur Kenntnisnahme)
  2. Jahresrechnung (zur Genehmigung)
  3. Entlastung der Organe
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Wahlen (bei Bedarf):
    1. Präsident
    2. die übrigen Vorstandsmitglieder
    3. zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor

Die GV wird nach Möglichkeit im Sinne der Zweckbestimmung bereichert.

 

Art. 8

Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von 3 (drei) Jahren gewählt. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, wird ein neues Mitglied für die restliche Amtsdauer gewählt.

 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Quästor
  5. 1-3 weitere Mitglieder


Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand wird durch den Präsidenten schriftlich mit Traktandenliste einberufen. Der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt die MGZ nach aussen. Bei dessen Abwesenheit wird er durch ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied vertreten.

Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung jederzeit verlangen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter sowie gesamthaft mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand leitet die MGZ, entscheidet über die Durchführung von Konzerten, Vorträgen, Reisen und anderen Veranstaltungen, sowie über Publikationen der MGZ. Er befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand erstellt ein Reglement, welches die Kompetenzen für vertragliche und finanzielle Verpflichtungen der MGZ regelt.

 

  1. Rechnungswesen

Art. 10

Die zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erhält die MGZ durch:

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Schenkungen
  3. Sponsoren
  4. Eintritte und/oder Kollekten

Die Rechnungsführung und die Budgetierung obliegen dem Quästor.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  1. Leistungen der MGZ

Art. 11

Die Mitglieder können die Veranstaltungen der MGZ nach Möglichkeit unentgeltlich oder zu reduzierten Ansätzen besuchen. Sie erhalten regelmässig Informationen über Mozart und seine Zeit. Sie werden auf spezielle Anlässe und Konzerte mit Musik von Mozart und seinen Zeitgenossen aufmerksam gemacht.

 

  1.  Haftung

Art. 12

Für Vereinsschulden haftet lediglich das Vereinsvermögen.

Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Vorträgen, Konzerten und anderen Veranstaltungen stehen, haften weder der Verein noch deren Vorstandsmitglieder.

 

  1. Auflösung der MGZ

Art. 13

Der Beschluss zur Auflösung der MGZ bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Generalversammlung, die die Auflösung beschliesst, entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens auf Antrag des Vorstandes.

 

Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung vom 12. Mai 2012 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 5. März 1994. Sie treten sofort in Kraft.

 

Zürich, 12. Mai 2012

 

Der Präsident:                   Die Aktuarin:

Bruno Welti                       Angelika Salge

 

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